FÖRDERRICHTLINIEN des Chorverbandes Rheinland-Pfalz e. V.
beschlossen am 27.02.2026
Die Förderrichtlinien gelten ab 1. April 2026
Anträge, die vor Inkrafttreten auf der Grundlage der bis dahin geltenden Richtlinien gestellt wurden, genießen Bestandsschutz. Es steht den antragstellenden Organisationen frei, ge-
stellte Anträge aufgrund dieser überarbeiteten Richtlinie zu korrigieren.
§ 1 Allgemeines
1. Antragsberechtigt sind alle Mitgliedsorganisationen und Kreis-Chorverbände des Chorverbandes Rheinland-Pfalz, sofern
a. Aktivitäten entwickelt und nachhaltig betrieben werden, die dem Satzungszweck und dem Leitbild des Chorverbandes Rheinland-Pfalz entsprechen;
b. der Kreis-Chorverband/Mitgliedsorganisation bzw. der jeweilige Rechtsträger durch Freistellungsbescheid des Finanzamtes als gemeinnützig anerkannt
ist (Der Nachweis der Gemeinnützigkeit ist nicht erforderlich, wenn die beantragende Organisation bzw. deren Rechtsträger eine Körperschaft öffentli-
chen Rechts ist);
c. die Mitgliedsorganisation eine aktuelle Bestandsmeldung abgegeben hat;
d. die Mitgliedsorganisation versichert, dass die Finanzierung des Chorbetriebes nachhaltig gesichert ist; das bedeutet, dass die Tätigkeit des Vereins durch
Mitgliedsbeiträge oder sonstige Eigenmittel gesichert ist.
2. Anträge auf Förderung müssen grundsätzlich spätestens zwei Monate vor der Durchführung der Maßnahme/des Projektes gestellt werden.
3. Die Förderung erfolgt grundsätzlich auf der Grundlage der tatsächlich nachgewiesenen Ausgaben und – je nach Projekt/Maßnahme – der Einnahmen.
4. Bei der Antragsstellung sind die zu erwartenden Ausgaben und ggf. Einnahmen möglichst realistisch und präzise zu benennen. Weichen die Beträge bei der Abrechnung
zu stark nach oben von denen in der Antragsstellung ab, behält sich der CV RLP vor, die Beträge im Antrag als Berechnungsgrundlage für die Förderung heranzuziehen.
5. Bei Werbemaßnahmen und bei Berichterstattung über das Projekt/die Maßnahme ist auf die Unterstützung durch den Chorverband Rheinland-Pfalz hinzuweisen.
6. Zeitnah, aber spätestens acht Wochen nach Abschluss des Projektes/der Maßnahme ist eine Abrechnung mit Ausgaben und Einnahmen (einschließlich evtl.
Sponsoring) vorzulegen. Es kann auf die Einreichung von Belegen verzichtet werden; sämtliche Belege und Abrechnungsunterlagen sind aber entsprechend der ge-
setzlichen Aufbewahrungsfristen aufzubewahren. Innerhalb Frist besteht ein Rückforderungsanspruch des Chorverbandes gegenüber dem Zuschussempfänger, soll-
ten sich gemachte Angaben als nicht korrekt herausstellen. Der Chorverband behält sich vor, stichprobenweise Belege anzufordern.
7. Förderungen von Maßnahmen, zu denen eine öffentliche Wiedergabe von Musiktiteln gehört, werden erst gewährt, wenn zusätzlich zur Abrechnung ein Nachweis über die
GEMA-Lizenzierung der Veranstaltung geführt wird.
8. Die Auszahlung erfolgt frühestens nach Prüfung der Abrechnungsunterlagen, grundsätzlich erst dann, wenn der Chorverband über die notwendigen Mittel verfügt.
9. Die maximale Zuschusshöhe über alle Förderbereiche hinweg beträgt für Chorvereine/Mitgliedsorganisationen pro Kalenderjahr 5.000 EUR.
10. Endet die Mitgliedschaft der geförderten Mitgliedsorganisation/KCV im CV RLP vor dem 31.12. des dem Bewilligungsjahr folgenden Kalenderjahres, behält sich der CV
RLP eine Rückforderung der gezahlten Zuschüsse vor.
11. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
§ 2 Förderwürdige Maßnahmen/Projekte
Allgemeiner Hinweis:
Anerkennungsfähig sind Ausgaben, die zur Durchführung der Maßnahme notwendigerweise getätigt werden müssen.
Im Rahmen dieser Richtlinien können gefördert werden:
1. Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
(öffentliche musikalische Workshops, Schulungen Chormanagement, Vorstands-Coaching)
a) Anerkennungsfähige Ausgaben (beispielhaft)/Mindestvorgaben:
• Honorare, Reise- und Verpflegungskosten für Dozenten/Referenten (bei Reise- und Verpflegungskosten werden maximal die im
Bundesreisekostengesetz festgelegten Höchstsätze als Ausgabe anerkannt)
• Ausgaben für Räume
• Aufwandsentschädigungen sowie Reise- und Verpflegungskosten (maximal nach Bundesreisekostengesetz anerkennungsfähig) für Helfer/Betreuer.
• Werbematerialien
• Licht-/Ton- und Bühnentechnik
• Notenmaterial in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung
Die Mindesthöhe der Ausgaben beträgt 500 EUR
b) Förderhöhe
• bei Kreis-Chorverbänden als Veranstalter maximal 50 Prozent der anerkennungsfähigen Ausgaben, maximal 1.500 EUR
• bei Mitgliedsorganisationen/Chorvereinen maximal 50 Prozent der anerkennungsfähigen Ausgaben, maximal 600 EUR.
2. Probentage/Probenwochenenden
Mit der Fördersäule „Probentage und Probenwochenenden“ unterstützt der Chorverband Rheinland-Pfalz gezielt die musikalische und pädagogische Wei-
terentwicklung seiner Mitgliedschöre. Gefördert werden insbesondere Maßnahmen der Bildungsarbeit außerhalb der regulären Chorproben, wie intensive Pro-
bentage, Workshops oder Probenwochenenden mit qualifizierter Anleitung.
Ziel ist es, die musikalische Qualität nachhaltig zu stärken, neue Impulse für die Chorarbeit zu setzen und die persönliche sowie fachliche Entwicklung der Sän-
gerinnen und Sänger zu fördern. Ergänzend können auch Maßnahmen unter stützt werden, die den Zusammenhalt innerhalb der Chöre stärken und das ge-
meinsame Engagement fördern.
Anerkennungsfähige Ausgaben:
• Honorare (maximal 800 EUR)
o eigene Chorleitung (max. 50 EUR je Zeitstunde)
o externe Dozent*innen (max. 65 EUR je Zeitstunde)
• Verpflegung (Pauschalen nach Bundesreisekostengesetz je Teilnehmendem)
• Übernachtung (Pauschalen nach Bundesreisekostengesetz je Teilnehmendem)
• Reisekosten (maximal 2.000 EUR)
o Anreise der Teilnehmenden mit eigenem PKW (Kilometerpauschalen nach Bundesreisekostengesetz je PKW)
o Buskosten (drei Angebote müssen nachgewiesen werden)
Bei der Antragstellung sind die Honorarverträge sowie ein Zeitplan beizufügen, der ausdrücklich Pausen berücksichtigt. Nur ein entsprechend strukturierter Zeit-
plan ermöglicht eine zielgerichtete und nachhaltige Bildungsarbeit.
Die anerkennungsfähigen Ausgaben/Kosten werden wie folgt bezuschusst:
o Honorare: 50 Prozent
o weitere Ausgaben/Kosten: 20 Prozent.
3. Konzertveranstaltungen/Veranstaltungen mit Konzertcharakter – Chor-wettbewerbe – Feedback-Singen
Allgemein: Zeltfeste, Freundschaftssingen etc. mit parallel stattfindendem Wirtschaftsbetrieb sind grundsätzlich NICHT förderfähig!
3.1.Konzerte von Chören
a) Anerkennungsfähige Ausgaben (beispielhaft)/Mindestvorgaben
o Werbematerialien
o Licht-/Ton-/Bühnentechnik
o Honorare, Reise- und Reisenebenkosten für Solisten und Instrumentalisten oder Gastchöre/-ensembles
o Aufwandsentschädigungen sowie Reise- und Reisenebenkosten für Helfer*innen/Betreuer*innen
o Ausgaben für Räume
o Notenmaterial in direktem Zusammenhang mit der Veranstaltung
o Sonstiges (Blumenpräsente, Dekoration etc., Höchstanerkennungsbetrag 100 EUR)
o Mindest-Investitionssumme: 2.000 EUR
b) Förderhöhe
o maximal 20 Prozent der anerkannten Ausgaben, höchstens 2.500 EUR, maximal in der Höhe eines entstandenen Defizits.
Ergänzende Anforderungen:
• Bei Abrechnung muss der Nachweis über die erfolgte GEMA-Meldung vorgelegt werden.
• Sollte kein Eintrittsgeld erhoben, sondern um Spenden gebeten werden, sind die Spendeneinnahmen als Einnahme anzugeben.
3.2. Konzertante Großveranstaltungen der Kreis-Chorverbände (Nacht der Chöre u. ä.)
a) Anerkennungsfähige Ausgaben (beispielhaft)/Mindestvorgaben
o Werbematerialien
o Licht-/Ton-/Bühnentechnik
o Honorare, Reise- und Reisenebenkosten für Solisten und Instrumentalisten, Aufwandsentschädigungen für teilnehmende Chöre
o Aufwandsentschädigungen sowie Reise- und Reisenebenkosten für Helfer*innen/Betreuer*innen
o Ausgaben für Räume
o Sonstiges (Blumenpräsente, Dekoration etc., Höchstanerkennungsbetrag 100 EUR)
o Mindest-Investitionssumme: 2.000 EUR
b) Förderhöhe
o maximal 50 Prozent der anerkannten Ausgaben, höchstens 5.000 EUR
3.3. Chorwettbewerbe (Veranstalter: Mitgliedschöre)
a) Anerkennungsfähige Ausgaben (beispielhaft)/Mindestvorgaben
o Werbematerialien
o Licht-/Ton-/Bühnentechnik
o Honorare für Juroren
o Preisgelder/Auszeichnungen
o Aufwandsentschädigungen sowie Reise- und Reisenebenkosten für Helfer*innen/Betreuer*innen
o Ausgaben für Räume
o Sonstiges (Blumenpräsente, Dekoration etc., Höchstanerkennungsbetrag 100 EUR)
o Mindest-Investitionssumme: 2.000 EUR
b) Förderhöhe
o maximal 30 Prozent der anerkannten Ausgaben, maximal 2.500 EUR
3.4. Feedbacksingen (Veranstalter: KCV)
a) Anerkennungsfähige Ausgaben (beispielhaft)/Mindestvorgaben
o Werbematerialien
o Licht-/Ton-/Bühnentechnik
o Honorare für Juroren
o Aufwandsentschädigungen sowie Reise- und Reisenebenkosten für Helfer*innen/Betreuer*innen
o Raumkosten
o Sonstiges (Blumenpräsente, Dekoration etc., Höchstanerkennungsbetrag 100 EUR)
o Durchführung entsprechend den Richtlinien des CV RLP für das Feed-back-Singen
b) Förderhöhe
o 50 Prozent der anerkannten Ausgaben, maximal 1.500 EUR
o Mindest-Investitionssumme 500 EUR
4. Förderung der Kinder- und Jugendchorarbeit
Der Chorverband Rheinland-Pfalz e. V. misst der musikalischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen eine besondere Bedeutung bei und unterstützt gezielt die
musikalische, pädagogische und persönliche Entwicklung von Kinder- und Jugendchören seiner Mitgliedsorganisationen und Kreis-Chorverbände. Ziel ist es,
die musikalische Qualität, den Zusammenhalt und das Engagement der jungen Sängerinnen und Sänger nachhaltig zu fördern, langfristig tragfähige Strukturen
der Nachwuchsarbeit zu stärken und junge Menschen dauerhaft für das Singen im Chor zu begeistern. Im Rahmen dieser Richtlinien können folgende Maßnah-
men gefördert werden:
4.1. Kinder- und Jugendchöre auf Kreis-Ebene
Gefördert werden regelmäßige Probenarbeit sowie öffentliche Auftritte von Kinder- und Jugendchören auf Kreis-Ebene.
Förderfähige Leistungen
• Proben (à 45 Minuten)
• Öffentliche Auftritte (à 45 Minuten)
Eine regelmäßige Auftrittstätigkeit ist nachzuweisen.
Förderhöhe
• 50 EUR je Aktivitätsstunde (45 Minuten)
• Höchstförderbetrag pro Kalenderjahr: 2.400 EUR
4.2. Aktivitäten zur musikalischen Förderung in Schulen (z. B. Chorklassen, Singpause, Kooperationsprojekte etc.)
Gefördert werden Projekte zur nachhaltigen gesanglichen Bildung von Kindern und Jugendlichen im schulischen Umfeld.
Voraussetzungen
• Vorlage einer Projektbeschreibung mit Zielsetzung und Zeitrahmen
• Darstellung der Kooperation mit der jeweiligen Schule
• Nachweis der tatsächlichen Durchführung
Förderhöhe
Über die Gewährung und Höhe der Förderung entscheidet der Verbandsvorstand im Einzelfall unter Berücksichtigung des Projektumfangs und der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
4.3. Förderung von Jugendprojekten außerhalb regulärer Choraktivitäten
Es können darüber hinaus Jugendprojekte gefördert werden, die über den regulären Chorbetrieb hinausgehen. Dazu zählen insbesondere:
• Workshops zur musikalischen oder persönlichen Weiterbildung
• Ferienfreizeiten oder Projektwochen für Kinder- und Jugendchöre
• Kreative Chorprojekte, Musicals oder spezielle Auftrittsformate für junge Sängerinnen und Sänger
• Anerkennungsfähige Ausgaben umfassen Honorare für pädagogische oder musikalische Fachkräfte, Raummieten, Materialkosten, Verpflegung, Übernachtung und Reisekosten der Teilnehmenden sowie Aufwandsentschädigungen für betreuende Personen.
Die Förderung erfolgt nach Maßgabe der Richtlinien für Kinder- und Jugendchorarbeit und ist auf die nachhaltige Entwicklung der jungen Chöre ausgerichtet. Die beantragende Organisation muss die Aktivitäten, Teilnehmerzahlen und entstandenen Kosten nach Abschluss der Maßnahme dokumentieren.
5. Teilnahme an Leistungssingen/Chorwettbewerben
5.1. Mitgliedschöre, die an den Leistungssingen des Chorverbandes RLP teilnehmen, erhalten ohne besonderen Antrag eine finanzielle Förderung zur Anerkennung der durch die Vorbereitung und Teilnahme geleisteten Bildungsarbeit. Die genauen Modalitäten und die Höhe der Förderung legt der Verbandsvorstand jeweils fest.
5.2. Mitgliedschöre, die am Landeschorwettbewerb des Landesmusikrates RLP teilnehmen, erhalten einen pauschalen Zuschuss in Höhe von 500 EUR.
5.3. Mitgliedschöre, die am Deutschen Chorwettbewerb des Deutschen Musikrates teilnehmen, erhalten eine Grund-Zuschuss in Höhe von 500 EUR sowie 30,00 EUR je teilnehmendem Choraktiven. Der Ge samtbetrag ist auf 1.500 EUR begrenzt.
6. Instrumentenanschaffung (Chorvereine/Chöre)
6.1. Die Anschaffung von Instrumenten zur Durchführung der Proben- und Auftrittsarbeit wird mit 50 Prozent des Kaufpreises, jedoch höchstens mit 250 EUR auf Antrag und Vorlage des Kaufbeleges bezuschusst.
6.2. Die Jahreshöchstsumme für Förderungen der Instrumentenanschaffung beträgt 500,00 EUR.
7. Neugründungszuschuss
7.1. Für neu gegründete Chöre von Mitgliedsorganisationen wird eine Neugründungsförderung in Höhe von 500,00 EUR gewährt. Voraussetzung ist die vom zuständigen Kreis-Chorverband bestätigte Chor-/Ensembleanmeldung sowie die Vorlage eines tragfähigen Konzepts für den neu gegründeten Chor, aus dem erkennbar wird, dass eine nachhaltige Arbeit beabsichtigt ist.
7.2. Wird die Neugründungsförderung bewilligt, ist dem CV RLP nach einem Jahr ein Tätigkeitsnachweis des Chores vorzulegen; wird dieser nicht eingereicht oder ist unzureichend, kann der CV RLP den gezahlten Zuschuss zurückfordern.
7.3. Der Zuschuss muss in jedem Fall zurückgezahlt werden, wenn der geförderte Chor seine Tätigkeit vor Ablauf eines Jahres wieder einstellt.
Die entsprechenden Antragsformulare sind zu finden unter:
Förderungen des Chorverbandes Rheinland-Pfalz.